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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/19/0048 E 22. Oktober 2001 RS 1 (Hier: keine Erwerbstätigkeit eines geschäftsführenden Gemeinderates einer niederösterreichischen Gemeinde; das Einkommen aus dieser Tätigkeit steht der Arbeitslosigkeit im Verständnis des § 12 Abs. 1 AlVG nicht entgegen.)Stammrechtssatz
Mit einer Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG ist eine Erwerbstätigkeit gemeint. Gemeinsames Merkmal sowohl der selbstständig als auch der unselbstständig Erwerbstätigen ist, dass sie eine nachhaltige Tätigkeit entfalten, die (ihrem Typus nach) die Schaffung von Einkünften in Geld oder Güterform bezweckt. Dabei setzt die Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit voraus, dass bei den Erwerbstätigen die Absicht besteht, die Tätigkeit bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen und aus der ständigen Wiederholung eine Erwerbsquelle zu machen (Hinweis E 13. November 1990, 89/08/0229, VwSlg 13308 A/1990). Hier: keine Erwerbstätigkeit aufgrund des Amtes einer Stadträtin einer niederösterreichischen Stadtgemeinde, welche nicht über ein eigenes Statut verfügt; das Einkommen aus dieser Tätigkeit steht der Arbeitslosigkeit im Verständnis des § 12 Abs. 1 AlVG nicht entgegen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080020.X02Im RIS seit
21.11.2002