RS Vwgh 2002/7/3 2001/12/0178

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Veröffentlicht am 03.07.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage der Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Erledigung beziehungsweise das Zutreffen der in dieser getroffenen rechtlichen Subsumtion kann nicht im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens releviert werden (vgl. unter anderem die Beschlüsse vom 10. Mai 1982, Zl. 81/17/0220 und vom 19. April 1983, Zl. 82/07/0131). Da der Antrag des Beschwerdeführers bereits - wenn auch negativ - vollinhaltlich erledigt wurde und somit keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde mehr bestand, steht der Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120178.X01

Im RIS seit

20.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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