RS Vwgh 2002/7/3 99/08/0125

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Veröffentlicht am 03.07.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §357 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Der Spruch des Bescheides, der über die Pflichtversicherung abspricht, hat in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, hinsichtlich welchen Zeitraumes die Behörde absprechen wollte, wobei zumindest der Beginn dieses Zeitraumes im Spruch ausdrücklich genannt sein muss, während sein Ende - in Ermangelung einer ausdrücklichen Bezeichnung im Spruch - mit dem Zeitpunkt der Erlassung zusammenfällt bzw. darüber hinaus mit der Änderung der Sach- und/oder Rechtslage eintritt (Hinweis E 7. Juli 1992, 92/08/0124).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080125.X02

Im RIS seit

29.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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