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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs5 idF 1972/214;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0267 E 28. Juni 2000 RS 1 (hier: Keinesfalls kann die Behörde jedoch auf Grund der bloßen Bezeichnung der Dienstantritte in der Eingabe des Beamten als "Versuche" davon ausgehen, dass im "Krankenstand" des Beamten keine Unterbrechung eingetreten sei.)Stammrechtssatz
Beim Dienstantritt im Sinn des § 15 Abs 5 letzter Satz GehG kann es nicht bloß auf das Erscheinen des Beamten am Arbeitsplatz und seine Dienstbereitschaft ankommen, um den Eintritt des Ruhens nach einer mehr als einmonatigen Abwesenheit aus einem sonstigen Grund als nach § 15 Abs 5 erster Satz GehG zu verhindern: Vielmehr bedarf es in diesem Fall auch einer tatsächlichen entweder auf Anordnung oder zumindest mit Billigung eines Vertreters des Dienstgebers vom Beamten tatsächlich erbrachten Dienstverrichtung (in seiner anspruchsbegründenden Verwendung) (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120266.X01Im RIS seit
26.08.2002