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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Die zeitliche Inanspruchnahme eines Mitgliedes des Gemeinderates einer Niederösterreichischen Gemeinde ist nicht ausreichend, dass sie jener entsprechen könnte, die mit dem Begriff der "Erwerbstätigkeit" in der Regel verbunden ist. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass als Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit nur entweder 20 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung oder monatlich höchstens 7,5 v.H. dieser Bemessungsgrundlage vorgesehen sind (Hinweis E 15. November 2000, 2000/08/0133; E 22. Oktober 2001, 2001/19/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080063.X02Im RIS seit
21.11.2002