RS Vwgh 2002/7/3 2002/08/0063

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Veröffentlicht am 03.07.2002
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3;
GdO NÖ 1973 §21 Abs3;
GdO NÖ 1973 §44 Abs2;
GdO NÖ 1973 §45 Abs2;

Rechtssatz

Die zeitliche Inanspruchnahme eines Mitgliedes des Gemeinderates einer Niederösterreichischen Gemeinde ist nicht ausreichend, dass sie jener entsprechen könnte, die mit dem Begriff der "Erwerbstätigkeit" in der Regel verbunden ist. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass als Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit nur entweder 20 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung oder monatlich höchstens 7,5 v.H. dieser Bemessungsgrundlage vorgesehen sind (Hinweis E 15. November 2000, 2000/08/0133; E 22. Oktober 2001, 2001/19/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080063.X02

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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