RS Vwgh 2002/7/3 97/08/0500

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Veröffentlicht am 03.07.2002
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §26 idF 1995/297;
AlVG 1977 §27 idF 1995/297;
AlVG 1977 §31;
AlVG 1977 §31a idF 1995/297;
BDG 1979 §75;
MSchG 1979 §15c;

Rechtssatz

Der hier vorliegende Sachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass die Kindesmutter in den ersten Jahren nach der Geburt ihres Kindes zunächst eine Teilzeitbeschäftigung im zum Bund bestehenden Beamtendienstverhältnis (und das gebührende Teilzeitkarenzgeld) in Anspruch genommen hat, daran anschließend (im Zuge der Ausgliederung ihrer Dienststelle in das AMS) in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum AMS gewechselt ist und dort während des zweiten Lebensjahres des Kindes einen Karenzurlaub (nebst Karenzurlaubsgeld nach dem AlVG) bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes und daran anschließend (also ab dem Beginn des dritten Lebensjahres des Kindes) neuerlich (nunmehr im Rahmen des privatrechtlichen Dienstverhältnisses) ein teilkarenziertes Beschäftigungsverhältnis vereinbart hat. Strittig ist, ob ihr (der nach der Rechtslage im maßgeblichen Zeitraum noch im AlVG geregelte) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zustand: Eine Zusammenschau der arbeits- und der sozialrechtlichen Regelungen über Teilzeitarbeit aus Anlass der Geburt eines Kindes und der in diesem Zusammenhang getroffenen Regelungen über Teilzeitkarenzurlaubsgeld zeigt, dass eine Anspruchsteilung, wie hier angestrebt, weder nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, noch für diesen Fall ein über den vorgegebenen arbeitsrechtlichen Rahmen hinausgehender Anspruch im AlVG vorgesehen ist.(Mit ausführlicher Begründung.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080500.X02

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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