RS Vwgh 2002/7/3 97/08/0536

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Veröffentlicht am 03.07.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Der Gehaltswunsch des Arbeitslosen von S 40.000,-- bei dem gegebenen (kollektivvertraglichen) Gehaltsanbot von ca. S 25.000,--

brutto konnte den Vorstellungen des potenziellen Dienstgebers auf keinen Fall entsprechen. Die Behörde hat daher das Verhalten des Arbeitslosen aus diesem Grund zu Recht als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG qualifiziert (Hinweis E 23. Februar 2000, 95/08/0329). Aus dem Umstand, dass der potenzielle Dienstgeber die Bewerbung des Arbeitslosen nicht sofort ablehnte, sondern diesen vormerkte, kann der Arbeitslose ebenfalls nichts gewinnen, denn sowohl im Falle sofortiger Ablehnung als auch im Falle der Vormerkung, sohin immer dann, wenn die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg führt, wäre der Arbeitslose (auch bei weniger "überhöhter" Gehaltsforderung) verpflichtet, sogleich klarzustellen, dass er bereit wäre, auch die vom Dienstgeber vorgeschlagene (angemessene) Entlohnung zu akzeptieren (Hinweis E 30. Mai 1995, 95/08/0054; E 26. Jänner 2000, 98/08/0242).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080536.X07

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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