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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Die zeitliche Inanspruchnahme eines geschäftsführenden Gemeinderates einer niederösterreichischen Gemeinde ist nicht ausreichend, dass sie jener entsprechen könnte, die mit dem Begriff der "Erwerbstätigkeit" in der Regel verbunden ist. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass als Entschädigung für diese Tätigkeit gesetzlich nur höchstens 30 % des Amtsbezuges des Bürgermeisters vorgesehen sind (Hinweis E 15. November 2000, 2000/08/0133; E 22. Oktober 2001, 2001/19/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080020.X04Im RIS seit
21.11.2002