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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bebauungsrichtlinien zur Gänze infolge gesetzwidrigen Zustandekommens; Beeinträchtigung des im Stmk Raumordnungsgesetz 1974 normierten Anhörungsrechtes der Grundeigentümer durch Auflage des Planentwurfs im Gemeindeamt ohne individuelle Verständigung der BetroffenenRechtssatz
Die Verordnung der Gemeinde Stallhof, "Bebauungsrichtlinien", vom 19.11.98 war gesetzwidrig.
Das in §27 Abs2 erster Satz Stmk RaumOG 1974 vorgesehene Anhörungsrecht der betroffenen Grundeigentümer setzt jedenfalls deren individuelle Verständigung voraus. Die Auflage des Planentwurfs durch mindestens sechs Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht gemäß §27 Abs2 zweiter Satz leg cit - die im Übrigen nur im Verfahren zur Erstellung von Bebauungsplänen vorgesehen ist - kann nach den Bestimmungen des Stmk RaumOG 1974 die individuelle Verständigung nicht ersetzen, da damit nicht sichergestellt ist, dass alle Grundeigentümer erreicht werden können.
Durch die im vorliegenden Fall gewählte Vorgangsweise, nämlich die Auflage des Entwurfs der Bebauungsrichtlinien zur allgemeinen Einsicht, hat die Gemeinde Stallhof bewirkt, dass die betroffenen Grundeigentümer in ihrem nach §27 Abs2 Stmk RaumOG 1974 zustehenden Anhörungsrecht beeinträchtigt wurden.
Die angefochtene Verordnung ist daher in einem gesetzwidrigen Verfahren zustande gekommen. Die erwiesene Gesetzwidrigkeit beschränkt sich nicht auf die in Prüfung genommene präjudizielle Verordnungsstelle, sondern betrifft die gesamte Verordnung. In einer insofern gleich gelagerten Verordnungsprüfungssache hat der Verfassungsgerichtshof den die Verordnung zur Gänze mit Gesetzwidrigkeit belastenden Mangel den in den lita bis litc des Art139 Abs3 B-VG ausdrücklich genannten Fällen gleichgestellt und die betreffende Verordnung insgesamt als gesetzwidrig aufgehoben (VfSlg 8213/1977, 13707/1994).
Der von der im Verfahren zu B2364/00 beschwerdeführenden und im vorliegenden Verfahren mitbeteiligten Partei beantragte Kostenersatz für die Erstattung von Äußerungen im Verordnungsprüfungsverfahren und im Anlassbeschwerdeverfahren war nicht zuzusprechen, weil Kosten für Interventionen im amtswegig eingeleiteten Normprüfungsverfahren und für sonstigen Schriftsatzaufwand im Anlassbeschwerdeverfahren durch den dort zuzusprechenden Pauschalsatz abgegolten werden.
(Anlassfall B2364/00, E v 11.03.04, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Anhörungsrecht, Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Verordnungserlassung, VfGH / Kosten, VfGH / AnlaßverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:V126.2003Dokumentnummer
JFR_09959689_03V00126_01