RS Vwgh 2002/7/3 2000/08/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2002
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
ASVG §4 Abs5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/08/0162 E 3. Juli 2002

Rechtssatz

Wer mit der Auswertung (hier:) steuerrechtlicher Entscheidungen des VwGH beschäftigt ist, indem er deren Inhalt für eine Fachzeitschrift in Form von Leitsätzen zu bearbeiten und diese innerhalb von (hier:) zwei bis vier Monaten nach Erhalt des jeweiligen "Paketes" von Erkenntnissen an den Vertragspartner zu übermitteln hat, wobei den Auswertenden keine Verpflichtung trifft, sich laufend selbst um die Beschaffung dieser Entscheidungen zu kümmern, schuldet keineswegs ein bloßes Bemühen, sondern nach der Verkehrsauffassung wohl jeweils eine (möglichst) vollständige und richtige Wiedergabe des Inhaltes von Entscheidungen des VwGH in Form von publizierbaren Leitsätzen und daher ein Werk (mit weiteren Ausführungen im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000080161.X04

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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