RS Vwgh 2002/7/3 2002/08/0013

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Veröffentlicht am 03.07.2002
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Index

L10103 Stadtrecht Niederösterreich
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3;
STROG NÖ 1999 §22 Abs3;
STROG NÖ 1999 §24 Abs1;
STROG NÖ 1999 §24 Abs3;

Rechtssatz

Die zeitliche Inanspruchnahme eines Mitgliedes des Gemeinderates einer nö Stadt mit eigenem Statut nach § 22 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und § 24 Abs. 3 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz ist nicht ausreichend, dass sie jener entsprechen könnte, die mit dem Begriff der "Erwerbstätigkeit" in der Regel verbunden ist. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass als Entschädigung für diese Tätigkeit kraft Gesetzes nur höchstens 20 % des Amtsbezuges des Bürgermeisters festgesetzt werden können (Hinweis E 15. November 2000, 2000/08/0133; E 22. Oktober 2001, 2001/19/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080013.X05

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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