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L10103 Stadtrecht NiederösterreichNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Die zeitliche Inanspruchnahme eines Mitgliedes des Gemeinderates einer nö Stadt mit eigenem Statut nach § 22 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und § 24 Abs. 3 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz ist nicht ausreichend, dass sie jener entsprechen könnte, die mit dem Begriff der "Erwerbstätigkeit" in der Regel verbunden ist. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass als Entschädigung für diese Tätigkeit kraft Gesetzes nur höchstens 20 % des Amtsbezuges des Bürgermeisters festgesetzt werden können (Hinweis E 15. November 2000, 2000/08/0133; E 22. Oktober 2001, 2001/19/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080013.X05Im RIS seit
21.11.2002