RS Vwgh 2002/7/3 98/08/0397

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2002
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs3 Z7;

Rechtssatz

Bereits vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 vertrat der VwGH die Ansicht, dass Entschädigungen, die (bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses) deshalb bezahlt wurden, weil der von den Dienstnehmern begehrte Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht gewährt worden war, unter den Entgeltbegriff fallen [(Hinweis auf das vor Einführung des ASVG ergangene hg. E vom 17. Juni 1959, 1544/55, VwSlg 4995 A/1959 (Urlaubsentschädigung bei aufrechtem Bestand des Dienstverhältnisses), sowie vom 14. Dezember 1966, 1364/66, VwSlg 7044 A/1966 (Urlaubsentschädigung bei Auflösung des Dienstverhältnisses)].

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998080397.X01

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten