RS Vwgh 2002/7/3 97/08/0536

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Veröffentlicht am 03.07.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §56;
AMSG 1994 §16;
AMSG 1994 §17;
AMSG 1994 §24;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Rechtssatz

Wenn der angefochtene Bescheid einerseits die Zurechnung der Entscheidung zu dem Kollegium (dessen Willensbildung ihr zu Grunde liegt) und andererseits die Zurechnung zur Landesgeschäftsstelle (als deren Leiter dem Landesgeschäftsführer die Genehmigung der Urschrift zunächst obliegt) erlaubt und darüber hinaus sogar die - zwar wünschenswerte aber nicht unverzichtbare - Berufung auf die vom Landesgeschäftsführer erteilte Ermächtigung enthält, bestehen gegen diesen unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit der belangten Behörde keine Bedenken (Hinweis E 21. Juni 2000, 98/08/0351). (Hier: Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgte die Entscheidung durch das Arbeitsmarktservice Niederösterreich, Landesgeschäftsstelle, in seinem Ausschuss für Leistungsangelegenheiten.)

Schlagworte

Intimation Zurechnung von Bescheiden Fertigungsklausel Unterschrift Genehmigungsbefugnis Behördenbezeichnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080536.X02

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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