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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 Abs1 UAbs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der Spruch des erstbehördlichen Bescheides eine genaue Bezeichnung der begangenen Verwaltungsübertretungen samt einer Zuordnung zur jeweils entsprechenden Ziffer des § 28 Abs. 1a AZG enthält. Dieser Spruch ist jedenfalls ausreichend konkretisiert, womit auch der die Berufung abweisende Spruch des angefochtenen Bescheides den gesetzlichen Erfordernissen gerecht wird.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110123.X01Im RIS seit
20.09.2002