RS Vwgh 2002/7/4 2000/11/0123

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Veröffentlicht am 04.07.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05205000
E3R E07204020
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 Abs1 UAbs1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7 Abs1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7 Abs2;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs1;
AZG §28 Abs1;
AZG §28 Abs1a;
EURallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass aus den Formulierungen des § 28 Abs. 1 Z. 1 bis 8 AZG und aus § 28 Abs 1a Z. 1 bis 9 AZG nicht geschlossen werden kann, dass die im Beschwerdefall begangenen Verwaltungsübertretungen nur durch ein aktives Verhalten verwirklicht werden können. Es genügt vielmehr ein fahrlässiges Verhalten, das im Unterlassen entsprechender Kontrollen und Maßnahmen bestehen kann (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, 97/11/0284).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110123.X02

Im RIS seit

20.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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