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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 Abs1 UAbs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass aus den Formulierungen des § 28 Abs. 1 Z. 1 bis 8 AZG und aus § 28 Abs 1a Z. 1 bis 9 AZG nicht geschlossen werden kann, dass die im Beschwerdefall begangenen Verwaltungsübertretungen nur durch ein aktives Verhalten verwirklicht werden können. Es genügt vielmehr ein fahrlässiges Verhalten, das im Unterlassen entsprechender Kontrollen und Maßnahmen bestehen kann (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, 97/11/0284).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110123.X02Im RIS seit
20.09.2002