RS Vwgh 2002/7/4 2000/11/0216

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Veröffentlicht am 04.07.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin reagierte auf die Erledigung des Magistrats der Stadt Wien vom 7. Oktober 1996 durch Einbringung sowohl einer Berufung als auch eines Devolutionsantrages, gerichtet auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die Wiener Landesregierung. Die Beschwerdeführerin gab dadurch zu erkennen, dass sie eine Entscheidung in der Sache über ihren Antrag vom 24. November 1992 durch die Wiener Landesregierung begehrte. Eine solche Entscheidung in der Sache durch die Wiener Landesregierung liegt seit deren Bescheid vom 6. April 1999 vor. Inwieweit dieser im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde dem Rechtsbestand angehörende und formell rechtskräftige Bescheid, welcher beim VwGH angefochten wurde, seinerseits rechtmäßig ist, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen. Im Beschwerdefall war daher die Berufung der Beschwerdeführerin keiner neuerlichen Entscheidung in der Sache durch die Wiener Landesregierung - auch nach der Aufhebung des die Berufung der Beschwerdeführerin zurückweisenden Bescheides der Wiener Landesregierung vom 4. November 1996 durch ein Erkenntnis den VwGH - mehr zugänglich, weshalb ungeachtet des Ablaufs von sechs Monaten seit Zustellung des erwähnten aufhebenden Erkenntnisses eine Säumnis der Wiener Landesregierung nicht zu erkennen ist. In diesem Fall kommt § 63 Abs. 1 VwGG nicht mehr zum Tragen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110216.X01

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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