RS Vwgh 2002/7/4 2002/11/0116

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Veröffentlicht am 04.07.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §27 Abs1 Z2;
KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Auf Grund der durch die 6. KFG-Novelle erfolgten Änderung des § 65 Abs. 2 und des § 73 Abs. 1 KFG 1967 wurde es ermöglicht, eine Lenkerberechtigung von vornherein nur befristet, d.h. für eine bestimmte Gültigkeitsdauer, zu erteilen oder eine bereits erteilte (unbefristete) Lenkerberechtigung im Nachhinein durch eine Befristung einzuschränken. Ist eine Lenkerberechtigung befristet, so hat dies zur Folge, dass die Lenkerberechtigung mit Ablauf der Frist erlischt (Hinweis E vom 27.4.1993, Zl. 92/11/0075, mwN; vgl. nunmehr § 27 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110116.X01

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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