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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §27 Abs1 Z2;Rechtssatz
Auf Grund der durch die 6. KFG-Novelle erfolgten Änderung des § 65 Abs. 2 und des § 73 Abs. 1 KFG 1967 wurde es ermöglicht, eine Lenkerberechtigung von vornherein nur befristet, d.h. für eine bestimmte Gültigkeitsdauer, zu erteilen oder eine bereits erteilte (unbefristete) Lenkerberechtigung im Nachhinein durch eine Befristung einzuschränken. Ist eine Lenkerberechtigung befristet, so hat dies zur Folge, dass die Lenkerberechtigung mit Ablauf der Frist erlischt (Hinweis E vom 27.4.1993, Zl. 92/11/0075, mwN; vgl. nunmehr § 27 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002110116.X01Im RIS seit
19.09.2002