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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/11/0100 E 4. Juli 2002Rechtssatz
Mit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags des Beschwerdeführers begann zunächst die Entscheidungsfrist der Bezirkshauptmannschaft zu laufen. Die Entscheidungspflicht dieser Behörde ging mit der Entscheidung des Landeshauptmannes über den Wiedereinsetzungsantrag unter, weil mit diesem Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers, wenn auch in rechtswidriger Weise, erledigt wurde.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002110099.X01Im RIS seit
19.09.2002