RS Vwgh 2002/7/4 2002/11/0099

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Veröffentlicht am 04.07.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §73 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/11/0100 E 4. Juli 2002

Rechtssatz

Mit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags des Beschwerdeführers begann zunächst die Entscheidungsfrist der Bezirkshauptmannschaft zu laufen. Die Entscheidungspflicht dieser Behörde ging mit der Entscheidung des Landeshauptmannes über den Wiedereinsetzungsantrag unter, weil mit diesem Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers, wenn auch in rechtswidriger Weise, erledigt wurde.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110099.X01

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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