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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Im Falle einer Befristung der Lenkerberechtigung hat der Fristablauf das Erlöschen der Lenkerberechtigung zur Folge. Wird ein Antrag auf Verlängerung oder (Wieder-)Erteilung gestellt - in beiden Fällen handelt es sich um einen Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung für eine Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der befristeten Lenkerberechtigung - hat die Kraftfahrbehörde u.a. zu prüfen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen geistig und körperlich geeignet ist (Hinweis E vom 27.4.1993, Zl. 92/11/0075).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002110116.X02Im RIS seit
19.09.2002