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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §109 Abs1 litb;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer (Fahrschullehrer und Fahrlehrer) hat im Zuge der praktischen Ausbildung zweier Fahrschüler diesen mitgeteilt, er beabsichtige nunmehr, eine Pause zur Einnahme seines Abendessens zu machen, und hat sie angewiesen, sich inzwischen "weiterhin mit dem Fahrzeug vertraut zu machen". Dazu hat er den Zündschlüssel im Fahrschul-LKW belassen. Er hat tatsächlich die Örtlichkeit verlassen, ohne dafür Sorge getragen zu haben, dass das Übungsfahrzeug vor unberechtigter Inbetriebnahme geschützt ist. Ausführungen dazu, dass es jedenfalls unangemessen war, auch noch annähernd 21 Monate nach dem Vorfall die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellte zwar eine Pflichtverletzung dar, diese vermittelt jedoch angesichts ihrer Art und Schwere sowie insbesondere der seit dem Vorfall vergangenen Zeit kein solches Charakterbild vom Beschwerdeführer, dass auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von ihm nicht mehr erwartet werden könnte, den theoretischen und praktischen Fahrunterricht unter Einhaltung der dabei zu beachtenden kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zu erteilen. Der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im gegebenen Zusammenhang große Bedeutung zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0101, und vom 9. November 1999, Zl. 98/11/0301).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110288.X02Im RIS seit
20.09.2002