RS Vwgh 2002/7/4 2002/11/0117

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Veröffentlicht am 04.07.2002
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1b;

Rechtssatz

Die Vorentziehungen erfolgten jeweils auf Grund von Alkoholdelikten. Die belangte Behörde durfte diese vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Vorentziehungen in ihre Überlegungen zur Bemessung der Entziehungszeit einbeziehen. Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Zieht man in Betracht, dass dem Beschwerdeführer seit Mai 1994, somit innerhalb der letzten siebeneinhalb Jahre vor Begehung des letzten Alkoholdelikts, die Lenkberechtigung bereits viermal entzogen worden war, der Beschwerdeführer im Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Begehung des letzten Alkoholdeliktes über insgesamt 33 Monate nicht im Besitz der Lenkberechtigung war und etwas mehr als ein Jahr nach dem Ende der letzten Entziehungsdauer neuerlich ein Alkoholdelikt begangen hat, bestehen auf Grund der Häufung der Alkoholdelikte gegen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde seine Verkehrszuverlässigkeit insgesamt erst 42 Monate nach Begehung der strafbaren Handlung wieder erlangen, keine Bedenken (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 1990, Zl. 89/11/0217, vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0081, und vom 23. April 2002, Zl. 2000/11/0182, zur Bemessung der Entziehungszeit bei wiederholten Alkoholdelikten und mehreren Vorentziehungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110117.X01

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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