RS Vwgh 2002/7/4 2000/11/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05205000
E3R E07204020
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 Abs1 UAbs1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7 Abs1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7 Abs2;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs1;
AVG §37;
AZG §28 Abs1a Z2;
AZG §28 Abs1a Z4;
AZG §28 Abs1a Z6;
EURallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Belehrung der Arbeitnehmer über die Arbeitszeiten bei Eintritt in das Unternehmen und die nur alle drei bis vier Monate stattfindenden nachträglichen Kontrollen der Schaublätter reichen nicht aus, das Bestehen und Funktionieren eines Kontrollsystems im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/19/0570) glaubhaft zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0281). Die Beschuldigte hat auch nicht dargelegt, welche wirksamen Schritte sie den Arbeitnehmern für den Fall festgestellter Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften in Aussicht gestellt habe, um Verstößen vorzubeugen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/19/0099).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110123.X04

Im RIS seit

20.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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