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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 Abs1 UAbs1;Rechtssatz
Die Belehrung der Arbeitnehmer über die Arbeitszeiten bei Eintritt in das Unternehmen und die nur alle drei bis vier Monate stattfindenden nachträglichen Kontrollen der Schaublätter reichen nicht aus, das Bestehen und Funktionieren eines Kontrollsystems im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/19/0570) glaubhaft zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0281). Die Beschuldigte hat auch nicht dargelegt, welche wirksamen Schritte sie den Arbeitnehmern für den Fall festgestellter Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften in Aussicht gestellt habe, um Verstößen vorzubeugen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/19/0099).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110123.X04Im RIS seit
20.09.2002