Index
91 Post-und FernmeldewesenNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRechtssatz
Anlassfallwirkung der Aufhebung einer Bestimmung der TelekommunikationsgebührenV mit E v 26.02.04, V84/03.
Der vom beschwerdeführenden Land Vorarlberg beantragte Ersatz der Pauschalkosten war schon deswegen nicht zuzusprechen, weil keine anwaltliche Vertretung vorlag. Es war daher nicht zu prüfen, ob diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung überhaupt erforderlich gewesen wäre (vgl VfSlg 11298/1987).
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1592.2001Dokumentnummer
JFR_09959688_01B01592_01