RS Vwgh 2002/7/4 2000/11/0288

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Veröffentlicht am 04.07.2002
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §109 Abs1 litb;
KFG 1967 §116 Abs1;
KFG 1967 §116 Abs5;
KFG 1967 §117 Abs1;

Rechtssatz

Die Entziehung der Fahrschullehrerberechtigung bzw. der Fahrlehrerberechtigung stellt keine Strafe, sondern eine Maßnahme zum Schutze anderer Personen dar, weshalb mit der Entziehung der erwähnten Berechtigungen nur dann vorgegangen werden darf, wenn hierfür (noch) eine Notwendigkeit besteht (vgl. hinsichtlich der Fahrlehrerberechtigung ausdrücklich das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1984, Zl. 82/11/0249).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110288.X01

Im RIS seit

20.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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