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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §109 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Entziehung der Fahrschullehrerberechtigung bzw. der Fahrlehrerberechtigung stellt keine Strafe, sondern eine Maßnahme zum Schutze anderer Personen dar, weshalb mit der Entziehung der erwähnten Berechtigungen nur dann vorgegangen werden darf, wenn hierfür (noch) eine Notwendigkeit besteht (vgl. hinsichtlich der Fahrlehrerberechtigung ausdrücklich das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1984, Zl. 82/11/0249).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110288.X01Im RIS seit
20.09.2002