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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §32;Rechtssatz
Die Bewilligung gemäß § 35 Abs. 2 ÄrzteG 1998 wird ebenso wie die Verlängerung gemäß § 35 Abs. 4 ÄrzteG 1998, wie § 35 Abs. 7 ÄrzteG 1998 zeigt (arg. "Ärzte, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 oder eine Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 erteilt worden ist ..."), dem antragstellenden Arzt erteilt. Eine Bewilligung für einen potenziellen Arbeitgeber zur Beschäftigung eines unter § 35 Abs. 1 ÄrzteG 1998 fallenden Arzt ist hingegen nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes nicht vorgesehen. Für eine Auslegung dahingehend, dass diese Bewilligung (ausschließlich) den Ärzten zu erteilen ist, spricht auch die Systematik des Gesetzes, ist doch auch in den Bestimmungen über die selbstständige Berufsausübung auf Grund einer Bewilligung (§§ 32 und 33 ÄrzteG 1998) die Erteilung einer Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung nur an diejenigen Personen vorgesehen, die eine ärztliche Tätigkeit im Inland ausüben wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110296.X01Im RIS seit
20.09.2002