RS Vwgh 2002/7/4 2000/11/0335

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Veröffentlicht am 04.07.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §22 Abs4;
FSG-GV 1997 §22 Abs5;

Rechtssatz

Angesichts des Umstands, dass in § 22 Abs. 4 FSG-GV 1997 dem sachverständigen Arzt die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Lenkberechtigungswerbern und die Erstattung des Gutachtens verwehrt ist, wenn hiezu fachärztliche Befunde erforderlich sind und eine Zuweisung zum Amtsarzt zu erfolgen hat, hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel daran, dass nachgewiesene Missstände bei der Gutachtenserstellung im Sinne des § 22 Abs. 5 FSG-GV 1997 auch dann vorliegen, wenn ein sachverständiger Arzt in einer Reihe von Fällen die gebotene Zuweisung zum Amtsarzt unterlässt und selbst das ärztliche Gutachten über die gesundheitliche Eignung eines Lenkberechtigungswerbers erstellt. Sowohl das FSG 1997 als auch die FSG-GV 1997 sind erkennbar davon geleitet, dass nur solche Ärzte in der Vertrauensposition eines sachverständigen Arztes verbleiben sollen, die nicht nur ihre Gutachten in fachlich einwandfreier Weise erstatten, sondern auch die normierte Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche beachten und dort, wo die Zuweisung zum Amtsarzt geboten ist, diese auch vornehmen und von einer unzuständigen Gutachtenserstattung Abstand nehmen. Ob das unzulässiger Weise selbst erstattete Gutachten fachlich korrekt ist, hat dabei wegen der schon vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufgabenzuweisung "heikler" Fälle an den Amtsarzt außer Betracht zu bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110335.X03

Im RIS seit

20.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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