RS Vwgh 2002/7/9 2001/01/0281

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Veröffentlicht am 09.07.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der Bescheidbegründung insbesondere nicht entnommen werden kann, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen der unabhängige Bundesasylsenat etwa der Auffassung war, die behauptete Gefahr der Zurückverbringung einer unter sklavenartigen Bedingungen gehaltenen Person stehe auch unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" so eindeutig nicht im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, dass sich ein solches Vorbringen ohne weiteren Begründungsaufwand unter § 6 Z. 2 AsylG 1997 subsumieren lasse. Dass das Erfordernis einer differenzierenden Auseinandersetzung mit modernen Spielarten der Sklaverei gegen die Erfüllung des Kriteriums der "Offensichtlichkeit" sprechen würde, sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010281.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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