RS Vfgh 2004/3/12 B1486/02

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Veröffentlicht am 12.03.2004
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art83 Abs2
KommAustria-G §1, §11
PrivatradioG §32

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Berufung einer übergangenen Partei gegen einen Bescheid der Privatrundfunkbehörde betreffend lokale Privatradiolizenzen durch den Bundeskommunikationssenat (BKS); Zuständigkeit des Bundeskommunikationssenates als Berufungsbehörde auch hinsichtlich der Privatrundfunkbehörde gegeben; andernfalls Aufrechterhaltung des als verfassungswidrig erkannten Zustands der Privatrundfunkbehörde als erster und letzter Instanz

Rechtssatz

Es ist zwar weder im KommAustria-G noch in den dafür in Frage kommenden Übergangsbestimmungen des §32 PrivatradioG ausdrücklich ein von der Privatrundfunkbehörde an den BKS gehender Instanzenzug vorgesehen. Die Zuständigkeit des BKS als Berufungsbehörde ergibt sich im vorliegenden Fall jedoch schon aus der Bestimmung des §1 Abs2 KommAustria-G, wonach der BKS als zweite Instanz zur Kontrolle der Verwaltung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung eingerichtet wird - würde doch andernfalls durch die Zuständigkeit der Privatrundfunkbehörde in erster und letzter Instanz ein schon vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannter Rechtszustand (siehe VfSlg 15886/2000 zur Einrichtung der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde in §13 RegionalradioG und VfSlg 16189/2001) für Fälle wie den vorliegenden aufrechterhalten werden.

Dieser - von Verfassungs wegen gebotenen - Auslegung steht auch nicht die gesetzliche Regelung des §11 Abs1 und Abs2 KommAustria-G entgegen, wonach der BKS in oberster Instanz über Rechtsmittel gegen Bescheide der KommAustria entscheidet (die nunmehr - dh auch für das anhängige Verfahren im Fall einer Zurückverweisung - als Behörde erster Instanz an die Stelle der vormaligen Privatrundfunkbehörde tritt), weil im Lichte dieser Auslegung diese Bestimmung nur für den - hier nicht vorliegenden - Regelfall anzuwenden ist, in dem die KommAustria tatsächlich in erster Instanz eingeschritten ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Behördenzuständigkeit, Rundfunk, KommAustria, Privatradio, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1486.2002

Dokumentnummer

JFR_09959688_02B01486_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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