RS Vwgh 2002/7/9 2000/01/0436

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Veröffentlicht am 09.07.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z1;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Soweit der unabhängige Bundesasylsenat auf Grund umfangreicher Ermittlungsergebnisse von geänderten Verhältnissen und einem nunmehr ausreichenden Schutz durch UNMIK und KFOR im Kosovo ausgeht, vermag dies eine Abweisung nach § 6 Z 1 AsylG 1997 nicht zu rechtfertigen. Diese Begründungsteile könnten allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Prüfung nach § 7 AsylG 1997 Bedeutung erlangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, 99/20/0531, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010436.X04

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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