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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z1;Rechtssatz
Soweit der unabhängige Bundesasylsenat auf Grund umfangreicher Ermittlungsergebnisse von geänderten Verhältnissen und einem nunmehr ausreichenden Schutz durch UNMIK und KFOR im Kosovo ausgeht, vermag dies eine Abweisung nach § 6 Z 1 AsylG 1997 nicht zu rechtfertigen. Diese Begründungsteile könnten allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Prüfung nach § 7 AsylG 1997 Bedeutung erlangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, 99/20/0531, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010436.X04Im RIS seit
18.09.2002