RS Vwgh 2002/7/9 2000/01/0331

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Veröffentlicht am 09.07.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §67c Abs2;
AVG §67c Abs3 idF 1995/471;

Rechtssatz

Aus den ErläutRV 1167 BlgNR 20. GP 37 zur Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 folgt, dass der unabhängige Verwaltungssenat durch den Entfall des § 67c Abs 3 AVG in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995 (wegen des Entfalles einer besonderen Bestimmung für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten) nicht von seiner Verpflichtung entbunden werden sollte, auf die Behebung eines Mangels der Beschwerde nach § 67c Abs 2 AVG hinzuwirken, vielmehr sollte - wie den zitierten ErläutRV zu entnehmen ist - für das weiterhin vorgesehene Verbesserungsverfahren ausschließlich § 13 Abs 3 AVG gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010331.X01

Im RIS seit

20.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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