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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Aus den ErläutRV 1167 BlgNR 20. GP 37 zur Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 folgt, dass der unabhängige Verwaltungssenat durch den Entfall des § 67c Abs 3 AVG in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995 (wegen des Entfalles einer besonderen Bestimmung für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten) nicht von seiner Verpflichtung entbunden werden sollte, auf die Behebung eines Mangels der Beschwerde nach § 67c Abs 2 AVG hinzuwirken, vielmehr sollte - wie den zitierten ErläutRV zu entnehmen ist - für das weiterhin vorgesehene Verbesserungsverfahren ausschließlich § 13 Abs 3 AVG gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010331.X01Im RIS seit
20.09.2002