RS Vwgh 2002/7/9 2001/01/0550

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/01/0431 E 17. September 2002 2001/01/0183 E 22. Oktober 2002 2000/01/0342 E 16. Juli 2003 2001/01/0596 E 8. April 2003 2002/01/0221 E 12. November 2002

Rechtssatz

Die Provinz Kosovo gehört zwar nach wie vor der Bundesrepublik Jugoslawien an, und ihre Einwohner sind auch jugoslawische Staatsbürger. Dem jugoslawischen Staat fehlt aber für diesen Teil seines Territoriums infolge einer die Gebietshoheit umfassenden Verwaltung durch Organe der Vereinten Nationen (UNMIK, unterstützt durch KFOR) nunmehr die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit. Diese Staatsgewalt ist auf die genannten Organe der Vereinten Nationen übergegangen. Die dargestellte Situation bezüglich des Kosovo führt dazu, dass für aus dem Kosovo stammende Asylwerber auch der Kosovo selbst als Bezugsobjekt der zu prüfenden asylrechtlichen Verfolgung anzusehen ist. Für diese Personengruppe muss im Hinblick auf ihre nach wie vor gegebene jugoslawische Staatsbürgerschaft auch die Bundesrepublik Jugoslawien (ohne den Kosovo) als Herkunftsstaat im Sinn der §§ 7 und 8 AsylG 1997 iVm § 1 Z 4 leg. cit. betrachtet werden; insoweit liegen daher zwei Herkunftsstaaten vor (Hinweis E vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/01/0162, vom 7. September 2000, Zl. 2000/01/0116, vom 7. September 2000, Zl. 2000/01/0122, vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0126, und vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0402). Geht man von dem Konzept zweier Herkunftsstaaten (dem Kosovo einerseits und der Bundesrepublik Jugoslawien ohne den Kosovo andererseits) aus, welches der Verwaltungsgerichtshof seit Institutionalisierung der UN-Verwaltung verfolgt und von dem abzurücken kein Anlass besteht, so bedeutet das im Hinblick auf den Kosovo umgekehrt aber, dass für Personen jugoslawischer Staatsangehörigkeit, die nicht von dort stammen, jenes Gebiet bei der Prüfung der Voraussetzungen der Asylgewährung nicht als Teil des "Herkunftsstaates" Bundesrepublik Jugoslawien in Betracht zu ziehen ist. Diese Personen haben bloß einen "Herkunftsstaat" im beschriebenen Sinn, eben die Bundesrepublik Jugoslawien ohne den Kosovo, was in ihrem Fall dann aber die Heranziehung des Kosovo als interne Schutzalternative ausschließt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010550.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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