Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall begründete der Asylwerber, ein aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, seinen Asylantrag zusammengefasst mit der Behauptung einer ethnisch motivierten Zerstörung der Lebensgrundlagen seiner Familie und seiner Verfolgung wegen seiner Tätigkeit für die UCK. In der mündlichen Verhandlung führte er unter anderem aus, sein Leben werde in Gefahr sein "von Minen, von Serben"; es gebe Serben, die in den orthodoxen Kirchen versteckt seien; es passierten viele Verbrechen. Dem Vorbringen des Asylwerbers ließen sich unter dem Blickwinkel des § 6 Z 1 AsylG 1997 demnach Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen, die auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aufrecht waren. Vom "offensichtlichen" Fehlen solcher Behauptungen kann nicht die Rede sein. Der Umstand, dass auf Grund nachträglich eingetretener Veränderungen die vom Asylwerber behauptete Verfolgung nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates ab 20. Juni 1999 "nicht mehr" zu befürchten war, entkleidete noch nicht das Vorbringen des Asylwerbers der Behauptung einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010436.X03Im RIS seit
18.09.2002