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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme durch die Sicherheitsbehörde für den Fall, dass sie (teilweise oder zur Gänze) in offenkundiger Überschreitung des gerichtlichen Befehls durchgeführt wurden, ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln darstellen würden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 99/01/0174, m.w.N.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010331.X02Im RIS seit
20.09.2002