RS Vwgh 2002/7/9 2002/01/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2002
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/01/0217

Rechtssatz

Infolge der Zurechnung eines Verschuldens seines früheren Vertreters hätte der Beschwerdeführer (hier: Asylwerber) darlegen müssen, in welcher Weise der Bürobetrieb seines früheren Vertreters organisiert sei, sodass ein Inverstoßgeraten von Poststücken auszuschließen sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zlen. 97/05/0066-0077, 0084-0090). Da im Wiedereinsetzungsantrag Ausführungen dazu fehlen, in welcher Form üblicherweise die Information der Vertretenen und die Evidenthaltung von Schriftstücken und Fristen erfolgte, und welche Vorkehrungen während der Übersiedlung getroffen wurden, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, dass weder ihn noch seinen früheren Vertreter an der Versäumung der Beschwerdefrist ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist nicht zu entnehmen, dass der frühere Vertreter des Beschwerdeführers sich wenigstens im Nachhinein darum gekümmert hätte, welche Umstände zum Verlust der ihm zugestellten Bescheidausfertigung führten und welche von ihm getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung eines solchen Ergebnisses dabei versagten. Die Spekulation des Beschwerdeführers, wonach die Übersiedlung zu dem Missgeschick "beigetragen haben mag", gleicht die daraus resultierende Lückenhaftigkeit der Antragsbegründung auch in Verbindung mit den Hinweisen auf eine langjährige verdienstvolle Tätigkeit des früheren Vertreters nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002010216.X02

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten