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10/10 DatenschutzNorm
DSG 1978 §14 idF 1994/632;Rechtssatz
An die Stelle des § 14 DSG 1978 ist - wenn auch mit inhaltlichen Änderungen - § 31 DSG 2000 getreten, sodass im Hinblick auf § 61 Abs. 7 DSG 2000 der Verweis in § 90 Abs. 1 SPG 1991 nunmehr "sinngemäß" als ein solcher auf § 31 DSG 2000 (soweit dort eben eine inhaltlich entsprechende Regelung zu finden ist) verstanden werden muss (Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz, 2. Auflage (2001), Anm. B. 4., erster Absatz, zu § 90). Im Bereich des § 90 Abs. 1 SPG 1991 wirft dies insofern keine Probleme auf, als dort nur auf die grundsätzliche Entscheidungskompetenz der Datenschutzkommission nach dem Datenschutzgesetz verwiesen wird. Es ist zu einer Änderung des Aufgabenbereichs der Datenschutzkommission gekommen, doch liegt diese Änderung (auch) im Bereich ihrer Funktion als Beschwerdeinstanz nicht in einer Einschränkung, sondern vielmehr in einer Ausweitung ihrer Befugnisse. Anders als nach der alten Rechtslage entscheidet sie nämlich gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 nunmehr auch im privaten Bereich auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechts auf Auskunft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010423.X02Im RIS seit
18.09.2002