RS Vwgh 2002/7/9 2000/01/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/01/0359, hat der Verwaltungsgerichtshof das Bestehen einer weiteren asylrelevanten Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo (diese Provinz ist jedenfalls auch als Bezugsobjekt der zu prüfenden asylrechtlichen Verfolgung anzusehen) durch "Serbien" bzw. die Bundesrepublik Jugoslawien über den 20. Juni 1999 hinaus als nachhaltig unwahrscheinlich angesehen. Die vorliegende Beschwerde vermag keine Gesichtspunkte aufzuzeigen, die im gegenständlichen Fall zu einer anderen Beurteilung (oder zum Schluss, es liege asylrelevante Verfolgung von anderer Seite vor) führen könnte, zumal die aufgezeigten widrigen Lebensumstände im Kosovo ungeachtet der dazu führenden Umstände nichts am Wegfall des Verfolgungssubjektes ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/01/0362).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010192.X01

Im RIS seit

20.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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