RS Vwgh 2002/7/9 2002/01/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/01/0217

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer (hier: Asylwerber) bringt in seinem Wiedereinsetzungsantrag vor, dass der Berufungsbescheid bei seinem - sonst stets zuverlässigen - früheren Vertreter außer Evidenz geraten sei, was darauf zurückzuführen sein könnte, dass dieser zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides seine Büroräumlichkeiten übersiedelt habe. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Übersiedlung der Büroräumlichkeiten zur Zeit der Zustellung des Berufungsbescheides kann ohne Hinzutreten besonderer (im vorliegenden Fall nicht ersichtlicher) Umstände nicht als unvorhergesehenes Ereignis qualifiziert werden. Selbst eine hohe Arbeitsbelastung, wie sie etwa durch die Übersiedlung des Büros bedingt sein könnte, wäre für sich allein nicht geeignet, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund herzustellen, weil es dem früheren Vertreter des Beschwerdeführers im Hinblick auf die von ihm vorgenommene Betreuung und Vertretung von Asylwerbern in behördlichen Verfahren oblegen wäre, durch geeignete Maßnahmen die Weiterleitung von Schriftstücken und die erforderliche Einhaltung von Fristen trotz Übersiedlung sicherzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/05/0289).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002010216.X01

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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