Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Widerruf der Zuerkennung und Rückforderung der Notstandshilfe - Sollte nach Abweisung eines Antrages auf aufschiebende Wirkung die Versteigerung von Fahrnissen oder Liegenschaften der antragstellenden Partei beantragt und bewilligt werden, käme eine - entsprechend bescheinigte - neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht. Ein tatsächlich nicht wieder gutzumachender Schaden wäre nämlich dann zu befürchten, wenn es im Verlauf eines Exekutionsverfahrens zu einer Versteigerung von Fahrnissen und damit zu endgültigen Vermögensverlusten der beschwerdeführenden Partei käme. Da in diesem Stadium eines Exekutionsverfahrens bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gerichtliche Exekution nicht eingestellt, sondern nur aufgeschoben würde, wäre auch ein Verlust mittlerweile erworbener Pfandrechte der betreibenden Partei nicht zu befürchten.
Schlagworte
InteressenabwägungVollzugDarlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtUnverhältnismäßiger NachteilBegriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002080025.A03Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
19.04.2009