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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KflG 1999 §5 Abs1 Z5 litb;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz - Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen sind nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Daher ist von den Feststellungen auszugehen, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass es allenfalls zu einer geringfügigen Abwanderung einzelner Fahrgäste komme, die Beschwerdeführerin dadurch aber keinen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmensausfall erleiden könne. Damit ist nicht ersichtlich, dass ein sich nach Abwägung aller berührten Interessen ergebender Nachteil für die Beschwerdeführerin ein "unverhältnismäßiger" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG wäre.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2001030133.A01Im RIS seit
18.10.2002