RS Vwgh 2002/7/17 AW 2001/03/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.2002
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §5 Abs1 Z5 litb;
KflG 1999 §52 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz - Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen sind nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Daher ist von den Feststellungen auszugehen, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass es allenfalls zu einer geringfügigen Abwanderung einzelner Fahrgäste komme, die Beschwerdeführerin dadurch aber keinen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmensausfall erleiden könne. Damit ist nicht ersichtlich, dass ein sich nach Abwägung aller berührten Interessen ergebender Nachteil für die Beschwerdeführerin ein "unverhältnismäßiger" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2001030133.A01

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten