RS Vwgh 2002/7/18 2001/16/0552

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2002
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Index

E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
BAO §229;
EO §1 Z13;
EO §35;
KO §110 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Ebenso wie sich ein Verpflichteter in der Exekution mit Oppositionseinwendungen gemäß § 35 EO gegen einen Rückstandsausweis an diejenige Behörde zu wenden hat, von der der Exekutionstitel stammt, könnte nur eine entsprechende Eingabe des Beschwerdeführers an die zuständige Abgabenbehörde, die die Rückstandsausweise geschaffen hat, einen geeigneten Rechtsbehelf darstellen, der - wäre er vor dem 9. März 2000 erhoben worden - dem Abgabenpflichtigen die Möglichkeit eröffnen könnte, sich auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-437/97 zu berufen. (Hier: Einen solchen Rechtsbehelf hat der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichen Auftrags des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgelegt. Da der Beschwerdeführer sohin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde aufgrund der gesetzlichen Fiktion als zurückgezogen anzusehen - Hinweis B 15. April 1985, 85/10/0045 - und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.)

Schlagworte

MängelbehebungZurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160552.X01

Im RIS seit

18.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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