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E6JNorm
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;Rechtssatz
Ebenso wie sich ein Verpflichteter in der Exekution mit Oppositionseinwendungen gemäß § 35 EO gegen einen Rückstandsausweis an diejenige Behörde zu wenden hat, von der der Exekutionstitel stammt, könnte nur eine entsprechende Eingabe des Beschwerdeführers an die zuständige Abgabenbehörde, die die Rückstandsausweise geschaffen hat, einen geeigneten Rechtsbehelf darstellen, der - wäre er vor dem 9. März 2000 erhoben worden - dem Abgabenpflichtigen die Möglichkeit eröffnen könnte, sich auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-437/97 zu berufen. (Hier: Einen solchen Rechtsbehelf hat der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichen Auftrags des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgelegt. Da der Beschwerdeführer sohin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde aufgrund der gesetzlichen Fiktion als zurückgezogen anzusehen - Hinweis B 15. April 1985, 85/10/0045 - und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.)
Schlagworte
MängelbehebungZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160552.X01Im RIS seit
18.11.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011