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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §86 Abs2;Rechtssatz
§ 95 StVG bezieht sich nur auf den konkreten Verlauf zulässiger Besuche. Nach dem Gesetz ist diese Regelung kein Ersatz für die Bestimmung des § 86 Abs. 2 StVG, wonach Besuche schon von vornherein zu untersagen sind, soweit eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluss auf den Strafgefangenen zu befürchten ist. Das Besuchsverbot ist somit keineswegs erst dann zulässig, wenn im Verlaufe eines konkreten Besuches entsprechende Vorkommnisse stattgefunden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200035.X03Im RIS seit
05.12.2002