RS Vwgh 2002/7/18 2001/20/0683

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist gegen den erstinstanzlichen Bescheid erfüllt sind, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen über den als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachten Irrtum (irrtümliche Erwartung des Beschwerdeführers, eines Asylwerbers, einer Zustellung an ihn selbst) getroffen hat und diesen Irrtum - insbesondere in Bezug auf den Grad des Versehens - auch keiner rechtlichen Würdigung unterzogen hat (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001200683.X01

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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