Norm
KVG 1934 §2 Z1;Rechtssatz
Als Gegenleistung für die Darlehensgewährung wurde ein Anteil am Gewinn versprochen. Die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit ändert an der Rechtsnatur dieses Leistungszusammenhanges nichts, weil im Falle einer Kündigung auch die Leistung des Darlehensgebers weggefallen wäre. Die hier getroffenen Vereinbarungen waren daher eindeutig als partiarisches Darlehen zu beurteilen und dem Steuertatbestand des § 6 Abs. 1 Z. 3 KVG im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterstellen. Entscheidend ist hier, dass die Darlehensgeberin eine Forderung erworben hat, die eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft gewährte. Der Steuertatbestand des § 6 Abs. 1 Z. 3 KVG wird unabhängig davon erfüllt, ob Gewinnerzielung wahrscheinlich ist; auch die Frage, welche gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen bestanden haben, ist ohne Relevanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999160196.X02Im RIS seit
21.11.2002