RS Vwgh 2002/7/18 99/16/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2002
beobachten
merken

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §2 Z1;
KVG 1934 §6 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Als Gegenleistung für die Darlehensgewährung wurde ein Anteil am Gewinn versprochen. Die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit ändert an der Rechtsnatur dieses Leistungszusammenhanges nichts, weil im Falle einer Kündigung auch die Leistung des Darlehensgebers weggefallen wäre. Die hier getroffenen Vereinbarungen waren daher eindeutig als partiarisches Darlehen zu beurteilen und dem Steuertatbestand des § 6 Abs. 1 Z. 3 KVG im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterstellen. Entscheidend ist hier, dass die Darlehensgeberin eine Forderung erworben hat, die eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft gewährte. Der Steuertatbestand des § 6 Abs. 1 Z. 3 KVG wird unabhängig davon erfüllt, ob Gewinnerzielung wahrscheinlich ist; auch die Frage, welche gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen bestanden haben, ist ohne Relevanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160196.X02

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten