Index
25/02 StrafvollzugNorm
StVG §20 Abs2;Rechtssatz
In der Beschwerde wird zwar zutreffend vorgebracht, dass Strafgefangenen grundsätzlich soziale Kontakte auch durch den Empfang von Besuchen zu ermöglichen sind. Es wird aber nicht ausgeführt, dass zwischen dem betreffenden Strafgefangenen und der Person, deren Besuch gemäß § 86 Abs. 2 StVG untersagt worden ist, etwa ein familiäres oder sonst ein besonderes Naheverhältnis bestünde oder der Strafgefangene für soziale Kontakte zur Außenwelt auf Besuche gerade durch diese Person angewiesen wäre, weshalb auch nicht ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid eine diesbezügliche "Isolierung" des Strafgefangenen nach sich ziehen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200035.X04Im RIS seit
05.12.2002