RS Vwgh 2002/7/18 2000/20/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2002
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §20 Abs2;
StVG §86 Abs2;
StVG §94 Abs3;

Rechtssatz

In der Beschwerde wird zwar zutreffend vorgebracht, dass Strafgefangenen grundsätzlich soziale Kontakte auch durch den Empfang von Besuchen zu ermöglichen sind. Es wird aber nicht ausgeführt, dass zwischen dem betreffenden Strafgefangenen und der Person, deren Besuch gemäß § 86 Abs. 2 StVG untersagt worden ist, etwa ein familiäres oder sonst ein besonderes Naheverhältnis bestünde oder der Strafgefangene für soziale Kontakte zur Außenwelt auf Besuche gerade durch diese Person angewiesen wäre, weshalb auch nicht ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid eine diesbezügliche "Isolierung" des Strafgefangenen nach sich ziehen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200035.X04

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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