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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §6 Z2;Rechtssatz
Dadurch, dass die Berufungsbehörde § 6 Z. 2 AsylG 1997 angewendet hat, ohne vom GESAMTEN Vorbringen der Asylwerberin auszugehen, dem sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Anknüpfung der behaupteten Verfolgung an eine (unterstellte) politische Gesinnung entnehmen lassen, sodass somit das Vorliegen von Konventionsgründen nicht offensichtlich verneint werden kann, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200108.X03Im RIS seit
07.10.2002