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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Rechtssatz
Der Schwiegervater war im Einverständnis mit dem Inhaber der waffenrechtlichen Urkunden im Besitz der Schlüssel des Tresors, in dem die vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunden vom Schwiegervater zuvor gekauften Waffen aufbewahrt waren. Der Inhaber der waffenrechtlichen Urkunden hat dem Schwiegervater damit bewusst das jederzeitige Hantieren mit den Waffen ermöglicht, wobei dem Inhaber der waffenrechtlichen Urkunden auch bewusst war, dass der Schwiegervater die Waffen tatsächlich (wenn auch nur, damit er diese Waffen "pflegen und putzen kann") an sich nahm. Damit hat der Inhaber der waffenrechtlichen Urkunden seine genehmigungspflichtigen Schusswaffen einem Menschen überlassen, der zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt war (vgl. zum Begriff des "Überlassens" im insoweit gleich lautenden § 6 Abs 1 Z 3 WaffG 1986 das hg. Erkenntnis vom 25. April 1990, Zl. 90/01/0033). Ob die Waffen im Tresor ungeladen oder ohne Munition verwahrt wurden, spielt dabei keine Rolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200306.X01Im RIS seit
07.10.2002