RS Vwgh 2002/7/18 2000/20/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2002
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat ihre Entscheidung anders als die Behörde erster Instanz zulässigerweise erstmals (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0320) auf § 6 Z. 2 AsylG 1997 gestützt. Die Heranziehung dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Behörde von den Behauptungen des Asylwerbers ausgeht und auf deren Grundlage beurteilt, ob sich diesem Vorbringen eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen offensichtlich nicht entnehmen lässt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/01/0294).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200108.X01

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten