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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z2;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat ihre Entscheidung anders als die Behörde erster Instanz zulässigerweise erstmals (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0320) auf § 6 Z. 2 AsylG 1997 gestützt. Die Heranziehung dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Behörde von den Behauptungen des Asylwerbers ausgeht und auf deren Grundlage beurteilt, ob sich diesem Vorbringen eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen offensichtlich nicht entnehmen lässt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/01/0294).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200108.X01Im RIS seit
07.10.2002