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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Es gibt weder ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf "richtige Entscheidung bzw. Rechtsanwendung"; auch nicht ein abstraktes Recht auf "richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung" (vgl. dazu die bei Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe in Holoubek/Lang,
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 71 unter FN 73 bis 77 referierte hg. Judikatur, weiters die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unter E 13 zu Art. 18 B-VG in Klecatsky/Morscher MGA, Das österreichische Bundesverfassungsrecht3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160150.X01Im RIS seit
18.08.2006