RS Vwgh 2002/7/18 2002/16/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art18 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Es gibt weder ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf "richtige Entscheidung bzw. Rechtsanwendung"; auch nicht ein abstraktes Recht auf "richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung" (vgl. dazu die bei Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe in Holoubek/Lang,

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 71 unter FN 73 bis 77 referierte hg. Judikatur, weiters die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unter E 13 zu Art. 18 B-VG in Klecatsky/Morscher MGA, Das österreichische Bundesverfassungsrecht3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160150.X01

Im RIS seit

18.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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