Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §12 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde hat bei der Anwendung des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Anm. 2 I zu § 12). Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis auf das E vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0279, und die dort zitierte Judikatur). Ein missbräuchlicher Gebrauch von Schusswaffen bereits in der Vergangenheit verstärkt die Besorgnis, dass in der Zukunft von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger "missbräuchlicher" Gebrauch gemacht werden könnte, wesentlich (Hinweis E vom 20. September 1995, Zl. 94/20/0658) und ist daher grundsätzlich geeignet, die Verhängung eines Waffenverbotes zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200189.X02Im RIS seit
07.10.2002