RS Vwgh 2002/7/18 99/09/0107

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
LDG 1984 §73 Abs3;
StGB §207 Abs1;
StGB §212 Abs1;
StGB §27 Abs1;
StGB §44 Abs2;

Rechtssatz

Eine disziplinäre Verantwortlichkeit liegt auch dann vor, wenn ein Beamter (hier: Landeslehrer) strafgerichtlich nicht verfolgt worden wäre (Hinweis E 18.12.2001, Zl. 99/09/0089). Diese Überlegungen gelten auch dann, wenn der Verlust des Amtes gemäß § 27 Abs. 1 StGB nur deswegen nicht eingetreten ist, weil der Beamte - wie im vorliegenden Fall (Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB sowie Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB) - zwar wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die damit verbundene Rechtsfolge des § 27 Abs. 1 StGB aber vom Strafgericht gemäß § 44 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehen wurde (Hinweis Ratz, zu § 27 StGB, RZ 7, in: Höpfel/Ratz [Hrsg], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2000). Auch in einem solchen Fall ist bei Vorliegen eines - von der belangten Behörde im Beschwerdefall zutreffend als gegeben erachteten - disziplinären Überhangs gemäß § 73 Abs. 3 LDG 1984 die Verhängung der Disziplinarstrafe, und auch jener der Entlassung zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090107.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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